Am 13. Juli 2023 veröffentlichte das Bundesministerium für Gesundheit den Referentenentwurf für das Digitalgesetz (DigiG), das von entscheidender Bedeutung für die zukünftige Entwicklung der digitalen Gesundheitsversorgung in Deutschland sein wird. Neben wichtigen Maßnahmen für das eRezept, die Telematikinfrastruktur (TI) und die Interoperabilität enthält das Gesetz auch neue Regelungen für Telemedizin und digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA). Einige dieser Regelungen stellen wichtige Weichen für eine digital unterstützte Versorgung. Jedoch schaffen mehrere Bestimmungen neue Herausforderungen anstatt digitale Ansätze zu fördern.
Die im DigiG vorgesehene Aufhebung der 30-Prozent-Begrenzung für Telemedizin ist ein wichtiger Schritt, weil sie die Benachteiligung gegenüber der Versorgung vor Ort beendet und Telemedizin als qualitative medizinische Leistung anerkennt. Neben der Videosprechstunde sollten allerdings alle telemedizinischen Modelle einbezogen werden. Auch die geplanten Schnittstellen sollten allen telemedizinischen Anbietern offen zur Verfügung stehen. Zudem unterbindet das Werbeverbot in § 9 HWG noch immer jegliche Information über Telemedizin – diese Benachteiligung gilt es künftig abzuschaffen.
Neue Regelungen für DiGA erschweren Integration in die Versorgung
Die im DigiG enthaltenen Regelungen bauen neue Barrieren für DiGA auf, statt deren Verankerung in der Versorgung zu fördern: So ist unter anderem ein 14-tägiger “Probierzeitraum” für Patient:innen vorgesehen, bei dem jedoch gleichzeitig der Vergütungsanspruch für die Hersteller entfällt. Dieser berücksichtigt weder den in Studien nachgewiesenen Wirkeintritt noch die vielfältigen Gründe für einen möglichen Abbruch der Nutzung. Er führt außerdem zu einer im Gesundheitssystem beispiellosen fehlenden Vergütung einer erbrachten Leistung. Die Einführung einer verpflichtenden Erhebung des “Nutzungserfolgs” als variabler Vergütungsbestandteil ist unausge- reift und fördert Social-Media-Mechanismen, die reine App-Öffnungen statt medizinische Effekte honorieren. Und die vorgesehene verpflichtende Leihgabe von Hardware durch DiGA-Hersteller führt zu neuen administrativen Aufwänden und Qualitätsmanagementpflichten. Zudem werden darin hygienische Aspekte nicht berücksichtigt.
“Das Digitalgesetz schafft für DiGA unpraktikable Hürden ohne wissenschaftliches Fundament”, sagt Dr. Anne Sophie Geier, Geschäftsführerin des Spitzenverbandes Digitale Gesundheitsversorgung e.V. (SVDGV). “Was wir stattdessen brauchen, sind ein patientenzentrierter Verordnungsprozess, mehr Aufklärung und größere Flexibilität bei der Einbindung von Leistungserbringern.”
Der Bereich der digitalen Pflege enthält Weiterentwicklungen bei der Interoperabilität, weitere Lösungsansätze fehlen jedoch. Hier bedarf es neuer Impulse, beispielsweise eine digitale Erweiterung der Pflegebegutachtung, neue telepflegerische Leistungen und eine digitale Abwicklung pflegeadministrativer Aufgaben.
“Digitale Ansätze können die Medizin und Pflege der Zukunft enorm verbessern”, so Dr. Anne Sophie Geier. “Das ist jedoch nur möglich, wenn dafür jetzt die entsprechenden Rahmenbedingungen geschaffen werden – das gelingt mit dem DigiG nur teilweise.”
>>> Position SVDGV DigiG - Digitale Pfleg
Zur Pressemitteilung: https://digitalversorgt.de/wp-content/uploads/2023/07/PM-Gesetzesentwurf-DigiG.pdf
Foto: stock.adobe.com – mojo_cp
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